EGMR v. 9.11.2023 - 27925/21

Meinungsfreiheit - Spanien: Beschwerde des spanischen Rappers Pablo Hasél unzulässig

Verurteilung wegen öffentlicher Lobpreisung oder Rechtfertigung des Terrorismus, Beleidigung und Verleumdung der Krone und Missbrauchs des Bildes des Königs sowie wegen Beleidigung und Verleumdung staatlicher Institutionen war im Einklang mit der EMRK. (Rivadulla Duró gegen Spanien)

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Pablo Rivadulla Duró, auch bekannt unter seinem Künstlernamen „Pablo Hasél“, ist ein spanischer Rap-Musiker. Zwischen 2014 und 2016 veröffentlichte er eine Reihe von Beiträgen auf Twitter, in denen er seine Unterstützung und Bewunderung für eine verbotene spanische Organisation zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer schrieb zudem mehrere Posts, in denen er terroristische Aktionen verherrlichte. Weiterhin veröffentlichte eine Reihe von Tweets über den emeritierten König Juan Carlos I. von Spanien, in denen er ihn unter anderem als „bourbonischen Mafioso“ und „Dieb“ bezeichnete, die königliche Familie der Gräueltaten beschuldigte und ihre Absetzung forderte. In einer anderen Reihe von Tweets kritisierte er die Polizei und die Sicherheitskräfte, denen er Brutalität und Mord vorwarf. Getrennt davon postete der Beschwerdeführer 2016 ein Video mit dem Titel „Pablo Hasel ... Juan Carlos el Bobón“ (Bobón bedeutet Idiot, klingt aber ähnlich wie „Borbón“, das spanische Wort für das Könighaus Bourbon). Darin wurde der emeritierte König unter anderem beschuldigt, öffentliche Gelder zu verschwenden. Rivalla Duró veröffentlichte auch einen Rap-Song mit dem Titel „Juan Carlos el Bobón“.

Der Beschwerdeführer wurde wegen öffentlicher Lobpreisung oder Rechtfertigung des Terrorismus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 13.500 € verurteilt. Außerdem wurde er wegen Beleidigung und Verleumdung der Krone und Missbrauchs des Bildes des Königs sowie wegen Beleidigung und Verleumdung staatlicher Institutionen zu Geldstrafen von 10.800 € bzw. 13.500 € verurteilt. In der Berufung wurde das Urteil wegen Rechtfertigung des Terrorismus auf neun Monate Haft und eine Geldstrafe von 5.040 € reduziert; weitere Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer wurde 2021 inhaftiert, da sein Verhalten gegen die Bedingungen einer vorherigen Bewährungsstrafe für eine andere Straftat verstoßen hatte.

Die Gründe:
Was die Verurteilung wegen öffentlicher Lobpreisung oder Rechtfertigung des Terrorismus betrifft, so erklärte der EGMR diesen Teil der Beschwerde unter Verweis auf seine Rechtsprechung (EGMR v. 13.10.2022, Jorge López gegen Spanien - 54140/21) für unzulässig. Er schloss sich der Feststellung der spanischen Gerichte, dass die Äußerungen und Lieder des Beschwerdeführers eine Aufforderung zur Unterstützung des Terrorismus darstellten, an. Die Äußerungen seien einem breiten Publikum zugänglich gewesen und hätten schädliche Folgen haben können.

Die innerstaatlichen Gerichte hätten eine angemessene und verhältnismäßige Bewertung vorgenommen. Sie hätten den Fall des Beschwerdeführers im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR geprüft, und der Grund für ihre Urteile - Bekämpfung des öffentlichen Lobpreisens oder Rechtfertigung des Terrorismus - sei offenkundig relevant und ausreichend gewichtig, um die Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne seine frühere Verurteilung keine Haftstrafe für die hier in Frage stehende Straftat hätte verbüßen müssen.

Was die Verurteilung wegen Verleumdung des Staatsoberhaupts und der staatlichen Institutionen betrifft, habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Äußerungen, darunter wiederholte Anschuldigungen von Folter, Mord oder Nazismus, in seiner Eigenschaft als Künstler gemacht. Die innerstaatlichen Gerichte hätten den Fall im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sorgfältig geprüft und die verschiedenen Interessen abgewogen, bevor sie den Beschwerdeführer für schuldig befanden. Diese Verurteilung könne daher nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Der EGMR erklärte die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2023 14:41
Quelle: Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)

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